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Aufgepasst zur Fasenacht!
Von Benedikt Krainz | 6.Februar 2012
Jedem dürfte klar sein und es wird auch regelmäßig davor gewarnt, dass man sich nicht zu Fasching/Fastnacht/Karneval die Kanne gibt und dann anschließend noch meint, Auto fahren zu müssen.
Dabei erwarten den Karnevalisten auch noch an ganz anderer Stelle gesetzliche Fallstricke, in denen man sich verheddern kann. Da ist dann am Aschermittwoch nicht alles vorbei, statt dessen gibts Post vom Staatsanwalt.
Achtung, Waffengesetz!
Über Kentnisse des deutschen Waffenrechts verfügen normalerweise nur Sportschützen, Jäger, Waffensammler oder Personen, die beruflich damit zu tun haben müssen.
Der Nicht-Waffenbesitzer hat eigentlich keine Veranlassung, warum er das Waffengesetz kennen sollte. Darin sind doch, so sollte man meinen, Erwerb und Besitz von Schusswaffen geregelt. Leider weit gefehlt.
Das Waffengesetz regelt in immer mehr Lebensbereiche hinein, einst erlaubtes ist heute verboten. Völlig unbescholtene Bürger landen vorm Richter wegen Verstößen gegen Gesetze, mit denen blauäugige Politiker_innen meinen, etwas gegen Intensivstraftäter ausrichten zu können.
Gerade in der närrischen Zeit hat man sich ruckizucki einen mitunter sehr kostpieligen Verstoß gegen das Waffengesetz eingehandelt.
Das geht los mit dem „Führen“, also zugriffsbereiten mit sich herumtragen, einer „Anscheinswaffe“. Ist der „Colt“ des „Cowboy“ nicht eindeutig als Spielzeug zu identifizieren, beginnen schon die Probleme. Befindet sich im Holster gar eine Schreckschusswaffe oder eine ehemals scharfe „Dekowaffe“, ist dies nur innerhalb der eigenen vier Wände erlaubt.
Auch wer sich die Softairwaffe vom Sohnemann ausleiht oder die CO2-Pistole nimmt, um damit dem dargestellten „James Bond“ oder „KSK-Elitesoldaten“ etwas mehr Authentizität zu verschaffen, sollte dies tunlichst nicht in der Öffentlichkeit und schon gar nicht auf einer öffentlichen Veranstaltung tun. Dabei ist es auch völlig schnuppe, ob die Waffe geladen ist. Und selbst mit Waffenschein, so man denn als Normalsterblicher jemals einen bekommen würde, wäre die „Öffentliche Veranstaltung“ tabu. Jedenfalls nicht mit der Erbsenpistole im Holster.
Ähnliches gilt für „Ritter“, „Musketiere“ oder „Piraten“: Nur nicht übertreiben mit der historischen Genauigkeit! Auch Hieb- und Stichwaffen unterliegen strengen Führverboten. Also den Säbel von Uropa an der Wand hängen lassen und lieber ein Schaumgummiexemplar an den Gürtel hängen. Davon wird die Welt zwar nicht sicherer, aber dem paranoiden Gesetzgeber ist Genüge getan.
Mit Nachsicht oder Milde darf man im Fall des Falles nicht rechnen. Unwissenheit schützt bekanntlich nicht vor Strafe und welche Urteile im Namen des Volkes wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz erfolgt sind, kann man hier oder hier nachlesen.
Weiterführende links:
Anscheinswaffe: Erläuterungen auf Wikipedia
Rechtsgrundlage: Waffengesetz (§42a beachten!)
Nachtrag:
Das ist übrigens keine Satire und kein Hoax. Wer sonst jeden Mist auf Facebook teilt, kann das auch gerne mit diesem Text tun und ausnahmsweise vielleicht wirklich seine Mitmenschen davor bewahren, zum Gesetzesbrecher bzw. kriminalisiert zu werden.
Topics: Allgemein, Bürgerkriminalisierung | 4 Kommentare »
6.Februar 2012 at 15:46
Auf auf zum fröhlichen Kinder verhaften.Hier kann man wieder sehen das sich der Gesetzgeber mal wieder keine Mühe bei der Ausarbeitung des Gesetzes gemacht hat,sondern sich hat leiten lassen von blinder Wut und mangelnden Sachverstand.
7.Februar 2012 at 07:54
Soviel ich gehört habe, dürfen aber Piraten ihre Steinschlosspistolen im Fasching tragen. Gilt glaube ich aber nur für Piraten. Hat das die Piratenpartei durchgesetzt?
4.November 2012 at 21:26
PROLEGAL warnt vor „bewaffneten“ Kostümen – aktuell kurz vor dem 11.11.
http://www.prolegal.org/index.php/archiv/waffenrecht/133-pm-karneval
8.Februar 2013 at 00:46
@Volker Huth das hat nichts mit der Piratenpartei zu tun. ^^
Einschüssige Vorderlader mit Funken- oder Luntenzündung (dazu zählen eben Scheinschlossvorderlader) dürfen geführt werden.
WaffG Anlage 2 Abschnitt 2
3. Erlaubnisfreies Führen
3.1 Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist.